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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §21;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/11/23 93/11/0224 1Stammrechtssatz
Übersteigen die verhängten Geldstrafen zwar in Summe, aber nicht im einzelnen S 10000,--, kann von der Ermächtigung nach § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110205.X01Im RIS seit
20.11.2000