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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 29.1.1991, 90/04/0277), wobei ein Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen lassendes Ansuchen schon im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß § 356 Abs 3 GewO 1973 eingeräumte Berechtigung erforderlich ist (hier: "Genehmigung meiner gesamten bestehenden Betriebsanlage").
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040313.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010