RS Vwgh 1993/11/23 91/04/0313

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

Rechtssatz

Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 29.1.1991, 90/04/0277), wobei ein Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen lassendes Ansuchen schon im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß § 356 Abs 3 GewO 1973 eingeräumte Berechtigung erforderlich ist (hier: "Genehmigung meiner gesamten bestehenden Betriebsanlage").

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040313.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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