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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides folgenden Inhaltes:
"Es wird festgestellt, daß auf alle Vorgänge, die sich auf Übergabe, Standhaltung, Tausch und Rückgabe von Ausrüstungsgegenständen beziehen, zwischen der Heeresverwaltung und dem Antragsteller die Bestimmungen des AVG anzuwenden sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. Als solche Abweichungen werden festgestellt: ..."
ist unzulässig. Welche Rechtslage auf eine Rechtsbeziehung anzuwenden ist, kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, ebensowenig wie die Frage der Geltung einer Rechtsvorschrift; welche Vorschriften auf einen Sachverhalt anzuwenden sind, ist im Einzelfall von der Verwaltungsbehörde zu prüfen (Hinweis E 27.4.1987, 86/12/0109).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110083.X02Im RIS seit
11.07.2001