RS Vwgh 1993/11/23 93/11/0083

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WehrG 1990 §43 Abs3;
WehrG 1990 §45 Abs1;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides folgenden Inhaltes:

"Es wird festgestellt, daß auf alle Vorgänge, die sich auf Übergabe, Standhaltung, Tausch und Rückgabe von Ausrüstungsgegenständen beziehen, zwischen der Heeresverwaltung und dem Antragsteller die Bestimmungen des AVG anzuwenden sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. Als solche Abweichungen werden festgestellt: ..."

ist unzulässig. Welche Rechtslage auf eine Rechtsbeziehung anzuwenden ist, kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, ebensowenig wie die Frage der Geltung einer Rechtsvorschrift; welche Vorschriften auf einen Sachverhalt anzuwenden sind, ist im Einzelfall von der Verwaltungsbehörde zu prüfen (Hinweis E 27.4.1987, 86/12/0109).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110083.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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