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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Da im vorliegenden Fall über die Frage der Zuständigkeit nicht bescheidmäßig abzusprechen war, kann die belBeh bezüglich der bei ihr anhängigen Vorstellung nicht iSd Art 132 B-VG säumig sein, woran auch der Umstand nichts ändert, daß die belBeh die Vorstellung an den zuständigen Landeshauptmann abzutreten hat (Hinweis B 21.5.1991, 91/12/0034).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Instanzenzug Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040216.X03Im RIS seit
25.01.2001