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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gem. §4 Abs1 iVm §6 Abs1 litc Tir. GVG nach Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten; um Umgehungsgeschäfte hintanzuhalten, fallen unter Grundstücke iSd §1 Abs1 Z1 auch solche, die gegenwärtig die Voraussetzung dieser Bestimmung nicht erfüllen, sofern der Entfall der Widmung nur so lange zurückliegt, als dies aus diesem Zweck erklärbar ist; gesetzmäßige Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Grundverkehrsbehörde - kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Anhaltspunkte für Willkür; selbst dann, wenn in anderen Fällen zu Unrecht einem Rechtserwerb zugestimmt worden wäre, könnte daraus kein Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde abgeleitet werden; keine Verletzung im GleichheitsrechtRechtssatz
Kaufgrundstück (Größe zirka 1100 m2; ursprünglich Bestandteil eines geschlossenen Hofes; seit etwa 10 Jahren nutzt die Beschwerdeführerin die Grundfläche mit Erlaubnis der früheren Eigentümerin als Zierrasen) ist ein landwirtschaftliches Grundstück iSd §1 Abs1 Z1 Tir. GVG 1983 - Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Ein land- oder forstwirtschaftlich, dem GVG 1983 unterliegendes Grundstück ist ein solches, auf dem gegenwärtig Land- oder Forstwirtschaft betrieben wird; dies ist hinsichtlich solcher Grundstücke der Fall, die in einer für einen Land- oder Forstwirt signifikanten Art genutzt werden, wobei, um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, auch Grundstücke, die gegenwärtig diese Voraussetzung nicht erfüllen, darunter fallen, sofern der Entfall der Widmung nur so lange zurückliegt, als dies aus diesem Zweck erklärbar ist (vgl. zB VfSlg. 7838/1976, 9063/1981). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht nun zweifelsfrei hervor, daß die Kaufobjekte ursprünglich Bestandteile eines geschlossenen Hofes waren und landwirtschaftlich genutzt wurden. Wenn auch der damalige Eigentümer der Beschwerdeführerin schon vor mehr als 10 Jahren die Nutzung der Kaufflächen als Zierrasen zugestanden hatte und damit einverstanden war, daß von ihr eine Abzäunung errichtet wurde, ist der belangten Behörde im Hinblick darauf, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung hiefür von der Beschwerdeführerin nicht eingeholt wurde, obwohl - wie in der Beschwerde gar nicht bestritten wird - eine Genehmigungspflicht bestanden hätte, auf dem Boden der bereits zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes beizupflichten, daß es sich beim Kaufobjekt nach wie vor um ein landwirtschaftliches Grundstück iSd §1 Abs1 Z1 GVG 1983 handelt.
Vertretbare Annahme der belangten Behörde, daß das Kaufgrundstück, das die Beschwerdeführerin bereits seit etwa 10 Jahren als "Zierrasen" nutzt, weiterhin als landwirtschaftliches Grundstück iSd §1 Abs1 Z1 GVG 1983 anzusehen ist.
Aus dem Fehlverhalten der Behörde in anderen Fällen kann kein Recht auf ein gleiches Fehlverhalten abgeleitet werden.
(Hier: Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Grunderwerb durch die Beschwerdeführerin - Erteilung der Zustimmung in anderen vergleichbaren Fällen.)
Denkmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Grunderwerb durch die Beschwerdeführerin, die weder über einen landwirtschaftlichen Betrieb noch über sonstige land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundflächen verfügt, gemäß §4 Abs1 und §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Interessen, SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B1284.1986Dokumentnummer
JFR_10129074_86B01284_01