RS Vwgh 1993/11/23 93/04/0155

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
54/02 Außenhandelsgesetz

Norm

AußHG 1984 §3;
AußHG 1984 §6;
AußHG 1984 §8 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr 1993/244 §2;
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr 1993/244 §3;
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr 1993/244 §4;

Rechtssatz

Um den Anforderungen des § 60 AVG zu entsprechen, bedarf es in der Begründung des Bescheides betreffend Einfuhrbewilligung bestimmter Waren der Darlegung jenes KONKRETEN Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, ob einerseits die Bewilligungsgrundsätze des AußHG erfüllt und andererseits die Verteilungsgrundsätze der V des BMW über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr, BGBl 1993/244 eingehalten wurden. Die bloß allgemeine Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, es habe die in den Anträgen nach § 3 Abs 1 Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr BglBl 1993/244 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentteiles überstiegen, reicht hiezu in keiner Weise aus.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040155.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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