RS Vwgh 1993/11/23 93/11/0165

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1991/675;
ZDG 1986 §5 Abs4 idF 1991/675;
ZDG 1986 §5 Abs5 idF 1991/675;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/28 93/11/0149 2

Stammrechtssatz

Jede unrichtige Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs 4 und des § 5 Abs 5 ZDG bedeutet zwangsläufig und ausschließlich eine Verletzung des durch § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Ein Bf, der behauptet, im angefochtenen Bescheid seien die einfachgesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs 4 und des § 5 Abs 5 ZDG unrichtig angewendet worden, kann demnach nur in dem durch § 2 Abs 1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt sein. Nach Art 133 Z 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Angelegenheiten ausgeschlossen, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Um eine solche Angelegenheit handelt es sich im vorliegenden Fall, da der Bf, wie dargetan, durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich in einem verfassungsetzlich gewährleisteten Recht verletzt sein könnte. Die Prüfung daraufhin steht gemäß Art 144 Abs 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof zu.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110165.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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