RS Vwgh 1993/11/23 92/04/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0186 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 1 Abs 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangte (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Da auch ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1973 vermögensrechtliche Belange und somit solche der Konkursmasse betrifft, tritt auch in einem derartigen Verwaltungsverfahren - bei Nichtvorliegen der in der Konkursordnung normierten Ausnahmetatbestände - der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners

(Hinweis B VfGH 24.11.1983, B 82, 83/79, VfSlg 9828/1983). Ein derartiger Umstand betrifft aber die von den Verwaltungsbehörden bei ihrem Bescheidabspruch zu prüfende Frage der Eignung eines einem Verfahren nach § 356 GewO 1973 zugrundeliegenden Genehmigungsansuchens in Ansehung der in diesem Zeitpunkt gegebenen Legitimation als Konkurswerber aufzutreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040282.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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