RS Vwgh 1993/11/23 93/04/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §89 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/23 93/04/0157 5

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung des Verhaltens eines Gewerbetreibenden im Hinblick auf die Zuverlässigkeit nach § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 kommt es nicht darauf an, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrunde legt, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind (Hinweis: E 16.1.1981, 436/80) oder gar mit der Ausübung des zu entziehenden (konkreten) Gewerbes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040159.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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