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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litbLeitsatz
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; auffallende Sorglosigkeit des Vertreten der ASt. bei Überprüfung eines Schriftsatzes - keine Stattgebung; Abweisung des Verfahrungshilfeantrages wegen AussichtslosigkeitRechtssatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; kein "minderer Grad des Versehens" mehr, somit Versäumung der Beschwerdefrist.
Es war Aufgabe des Vertreters der Antragstellerin - dessen Verschulden einem Verschulden der Partei gleichzuhalten ist (§39 ZPO) -, sich bei Unterfertigung der von einem Mitarbeiter vorbereiteten Schriftstücke über deren Identität zu vergewissern. Er hätte also überprüfen müssen - und hätte mit einem Blick auch feststellen können - ob es sich um den beabsichtigten Verfahrenshilfeantrag an den Verfassungsgerichtshof handelt. Eine Überprüfung des Schriftsatzes auch nur in formeller Hinsicht mußte also den Blick auf den Adressaten mit einschließen, zumal besondere formelle Erfordernisse für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht bestehen und auch das Fehlen von Beilagen einen bloß verbesserungsfähigen Mangel bilden würde, während die Frage, ob eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof beabsichtigt ist, die eigentlich entscheidende Frage eines solchen Aktes bildet. Daß ein Kanzleikollege die Unterfertigung übernahm, hat am Erfordernis, die Identität des Schriftsatzes zu prüfen, nichts geändert. Es wäre eben Aufgabe des Vertreters der Antragstellerin gewesen, diesen Kanzleikollegen von der Art der zu unterfertigenden Schriftstücke zu unterrichten. Da hat er entweder nicht getan oder dieser hat sich nur um eine unwesentliche Frage gekümmert. Die Sorglosigkeit ist daher auffallend (§1324 ABGB; vgl. VfSlg. 10295/1984).
Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind, ist dem Antrag keine Folge zu geben (§149 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B859.1987Dokumentnummer
JFR_10129074_87B00859_01