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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2;Rechtssatz
Der Bf bekämpft eine Entziehungsmaßnahme iSd § 74 Abs 1 KFG, deren Anlaß war, daß der Bf ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat, damit, daß der Unfallort nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO gelegen sei. Das Verhalten des Bf wäre aber selbst dann, wenn diese Straße diese Qualifikation nicht aufwiese, als bestimmte Tatsache zu qualifizieren, aus der seine Verkehrsunzuverlässigkeit abzuleiten wäre, da die Aufzählung von bestimmten Tatsachen im § 66 Abs 2 KFG nicht abschlißend ist und Verhaltensweisen, die nach Art und Gewicht den aufgezählten in ihrer Bedeutung für die Beurteilung der kraftfahrrechtlich relevanten Sinnesart gleichwertig sind, ebenfalls als bestimmte Tatsachen herangezogen werden (Hinweis E 28.4.1989, 88/11/0018, wo die Begehung eines Alkoholdeliktes im Ausland, die keine Übertretung iSd § 99 Abs 1 StVO ist, als bestimmte Tatsache angesehen wurde). Eine solche Tatsache liegt auch vor, wenn der Straße ungeachtet ihrer rechtlichen Qualität kein ausschließlich privater Charakter zukommt (hinsichtlich eines Stadion-Parkplatzes Hinweis E 17.9.1986, 85/11/0189. Hier darf das Straßenstück von den verschiedensten "Berechtigten" benutzt werden, sodaß ein ausschließlich privater Charakter von vornherein ausscheidet).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110134.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012