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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Schon das bloße Abstellen eines Fahrzeuges in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone läßt es aus zwingenden öffentlichen Interessen (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0114) als geboten erscheinen, von einer Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs 2 StVO auszugehen und die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen, wozu es weder einer bestehenden (konkreten) noch einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Verkehrs bedarf (Hinweis E 28.10.1988, 88/18/0091, E VS 3.10.1990, 89/02/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020179.X01Im RIS seit
12.06.2001