RS Vwgh 1993/11/24 93/02/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;

Rechtssatz

Schon das bloße Abstellen eines Fahrzeuges in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone läßt es aus zwingenden öffentlichen Interessen (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0114) als geboten erscheinen, von einer Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs 2 StVO auszugehen und die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen, wozu es weder einer bestehenden (konkreten) noch einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Verkehrs bedarf (Hinweis E 28.10.1988, 88/18/0091, E VS 3.10.1990, 89/02/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020179.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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