RS Vwgh 1993/11/24 93/02/0164

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte die - im Ortsgebiet - zulässige Höchstgeschwindigkeit (von 50 km/h) um ca 50 km/h überschritten, so überschreitet die Behörde mit der Bemessung der Geldstrafe von S 2000,-- nicht ihren Ermessensspielraum.

Schlagworte

Ermessen Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020164.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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