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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte die - im Ortsgebiet - zulässige Höchstgeschwindigkeit (von 50 km/h) um ca 50 km/h überschritten, so überschreitet die Behörde mit der Bemessung der Geldstrafe von S 2000,-- nicht ihren Ermessensspielraum.
Schlagworte
Ermessen Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020164.X03Im RIS seit
12.06.2001