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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Ein keineswegs zwischen Fremden übliches Darlehensgeschäft ist folgendermaßen zu charakterisieren: Fehlen einer Vereinbarung über einen bestimmten oder auch nur annähernd bestimmbaren Rückzahlungstermin und Nichtfestlegung der Fälligkeit der Zinsen; ferner Nichtfestlegung des Kreditrahmens und Nichteinräumung entsprechender Sicherheiten (Hinweis E 26.9.1985, 85/14/0079; hier: Darlehen des Gesellschafter-Geschäftsführers an die GmbH).
Schlagworte
VwRallg7 missbräuchliche VerwendungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150113.X01Im RIS seit
20.11.2000