RS Vfgh 1987/9/28 V47/87

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Veröffentlicht am 28.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Krnt PolizeiG §2
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Seeboden vom 6.5.1985, Z523-0/1985

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung von Teilen der LärmschutzV des Gemeinderates der Gemeinde Seeboden vom 6.5.1985; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers durch die - den Anwendungsbereich des §2 Ktn. PolizeiG betr. Lärmerregung nicht einschränkenden - angefochtenen Bestimmungen der V

Rechtssatz

Die angefochtenen Teile der LärmschutzV umschreiben nur Fälle eines schon durch §2 Ktn. PolG verbotenen Verhaltens näher, schränken aber den Anwendungsbereich des §2 leg.cit. nicht ein.

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung von Teilen der LärmschutzV des Gemeinderates der Gemeinde Seeboden vom 6.5.1985, Z523-0/1985 mangels Legitimation.

Geht man von dem Antragsvorbringen aus, so wird offenkundig, daß die angefochtenen Teile der LärmschutzV nicht derart beschaffen sind, daß sie iSd Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. §57 Abs1 letzter Satz VfGG 1953 in der im Antrag geschilderten Weise unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen, weil sie - ihrem klaren Wortlaut nach - bloß Fälle eines an sich bereits durch §2 PolizeiG verbotenen Verhaltens für gewisse Zeiträume näher umschreiben, den Anwendungsbereich des §2 leg.cit. aber nicht (verändern oder) einschränken (arg. "jedenfalls" in §2 der Verordnung). Durch die zur Aufhebung begehrten Bestimmungen der LärmschutzV wird also - entgegen der dem Individualantrag zugrundeliegenden Auffassung - weder die ungebührliche Erregung störenden Lärmes vor 23 Uhr 00 gestattet noch sonst die Rechtssphäre des Antragstellers in der behaupteten Art unmittelbar (nachteilig) berührt.

Entscheidungstexte

  • V 47/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1987 V 47/87

Schlagworte

Polizeirecht, Lärmerregung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V47.1987

Dokumentnummer

JFR_10129072_87V00047_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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