RS Vwgh 1993/11/24 93/02/0273

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §86 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Selbst wenn das Unternehmen, bei welchem die beanstandeten Kästen gekauft wurden, entsprechend dem Vorbringen der Beschuldigten "auf den Vertrieb solcher Garderobekästen spezialisiert ist", kann sich die Beschuldigte nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß diese Kästen der Vorschrift des § 86 Abs 1 AAV entsprechen, sondern hat sich - allenfalls durch Rücksprache beim Arbeitsinspektorat, welches mit einer entsprechenden Beanstandung den Anlaß für den Kauf gegeben hatte - von der Vorschriftsgemäßheit zu überzeugen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020273.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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