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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §86 Abs1;Rechtssatz
Selbst wenn das Unternehmen, bei welchem die beanstandeten Kästen gekauft wurden, entsprechend dem Vorbringen der Beschuldigten "auf den Vertrieb solcher Garderobekästen spezialisiert ist", kann sich die Beschuldigte nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß diese Kästen der Vorschrift des § 86 Abs 1 AAV entsprechen, sondern hat sich - allenfalls durch Rücksprache beim Arbeitsinspektorat, welches mit einer entsprechenden Beanstandung den Anlaß für den Kauf gegeben hatte - von der Vorschriftsgemäßheit zu überzeugen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020273.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014