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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1439/66 E 26. April 1967 RS 1Stammrechtssatz
Von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln kann nur dann gesprochen werden, wenn diese bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist. (Hinweis E 10.12.1928, 406/28, VwSlg 15445 A/1928).
Schlagworte
VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020272.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.07.2010