Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/05 90/18/0125 4Stammrechtssatz
Durch die Errichtung von Ladezonen soll ermöglicht werden, Ladetätigkeit an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, daß zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 LadezoneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020159.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010