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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §62 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1924/64 E 15. Juni 1965 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer Ladetätigkeit ist nicht erforderlich, daß der Lenker sich stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet, denn zu dieser Tätigkeit gehört auch das Heranschaffen von Waren, wobei der zurückzulegende Weg zu berücksichtigen ist. Eine Ladetätigkeit wird nur dann vorliegen, wenn sie ununterbrochen vorgenommen wird. Unterbrochen wird sie dann sein, wenn der Lenker Kundenbesuche und dgl. macht. Nicht zur Ladetätigkeit gehört das Verpacken von Waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020159.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010