RS Vwgh 1993/11/24 92/15/0099

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/06 90/14/0176 1

Stammrechtssatz

Zu den kumulativen Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen für Studienreisen nicht unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972 fallen, gehört, daß das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sind, daß sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren

(Hinweis E 17.10.1989, 86/14/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150099.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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