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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §13 Abs2;Rechtssatz
Die Schätzung des gemeinen Wertes von Gesellschaftsanteilen nach § 13 Abs 2 BewG soll zu einem möglichst wirklichkeitsnahen Ergebnis führen (Hinweis E 8.4.1991, 88/15/0047). Diesem Ziel dient das Abstellen auf die hier bescheidmäßig nach § 22 Abs 2 Z 1 lit a KStG 1966 festgesetzte Körperschaftssteuer besser als das Abstellen auf den hier nicht angewendeten Tarif nach § 22 Abs 1 KStG 1966.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150103.X01Im RIS seit
14.01.2002