RS Vwgh 1993/11/24 92/15/0103

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §13 Abs2;
KStG 1966 §22 Abs1;
KStG 1966 §22 Abs2 Z1 lita;

Rechtssatz

Die Schätzung des gemeinen Wertes von Gesellschaftsanteilen nach § 13 Abs 2 BewG soll zu einem möglichst wirklichkeitsnahen Ergebnis führen (Hinweis E 8.4.1991, 88/15/0047). Diesem Ziel dient das Abstellen auf die hier bescheidmäßig nach § 22 Abs 2 Z 1 lit a KStG 1966 festgesetzte Körperschaftssteuer besser als das Abstellen auf den hier nicht angewendeten Tarif nach § 22 Abs 1 KStG 1966.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150103.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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