RS Vwgh 1993/11/24 93/02/0259

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
VStG §24;
VStG §39 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschlagnahme von Gegenständen kann nur dem Eigentümer gegenüber ausgesprochen werden. Ist Eigentümer (wie im Beschwerdefall) eine andere Person als der Beschuldigte des Verwaltungsstrafverfahrens (hier vertretungsbefugtes Organ einer GmbH iSd § 9 Abs 1 VStG), so kann eine lediglich dem Beschuldigten gegenüber ausgesprochene Beschlagnahme in dessen Rechtssphäre keine Auswirkungen haben. Aus der fehlerhaften Adressierung des Beschlagnahmebescheides folgt keineswegs seine Berufungslegitimation. Daß auch der Eigentümer der betreffenden Gegenstände kein Berufungsrecht hat, folgt daraus, daß der Bescheid gar nicht an ihn gerichtet war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020259.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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