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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich aber nur dann, wenn der Steuerflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Ein Hochschulstudium dient nicht der Fortbildung für eine bisher ohne akademische Ausbildung ausgeübte Berufstätigkeit, es sei denn, ein zweiter Studiengang wäre mit dem abgeschlossenen ersten Studium, auf Grund dessen der Steuerpflichtige seinen Beruf ausübt, derart qualifiziert verflochten, "daß er dem Steuerpflichtigen die Ausweitung seiner Berufskenntnisse ermöglicht" (Hinweis E 24.5.1993, 93/15/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150109.X01Im RIS seit
20.11.2000