RS Vwgh 1993/11/24 92/15/0109

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §22 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich aber nur dann, wenn der Steuerflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Ein Hochschulstudium dient nicht der Fortbildung für eine bisher ohne akademische Ausbildung ausgeübte Berufstätigkeit, es sei denn, ein zweiter Studiengang wäre mit dem abgeschlossenen ersten Studium, auf Grund dessen der Steuerpflichtige seinen Beruf ausübt, derart qualifiziert verflochten, "daß er dem Steuerpflichtigen die Ausweitung seiner Berufskenntnisse ermöglicht" (Hinweis E 24.5.1993, 93/15/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150109.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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