RS Vwgh 1993/11/24 93/02/0272

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0240 E 17. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Unterläßt der Beschuldigte die ihm mögliche Stellung eines Beweisantrages im Hauptverfahren, so kann die Unterlassung einer Beweisaufnahme in dieser Richtung nicht als Wiederaufnahmegrund "ohne Verschulden der Partei" geltend gemacht werden. (Hinweis auf E vom 2.6.1982, 81/03/0151)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020272.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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