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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs2 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3161/80 E 15. Mai 1981 RS 3Stammrechtssatz
Auch auf die Fahrgeschwindigkeit der an einem Überholvorgang beteiligten Fahrzeug kann es im Einzelfall bei der Beurteilung der Frage, ob dem § 16 Abs 2 lit b StVO 1960 zuwider gehandelt wurde, ankommen. Etwa dann, wenn fraglich ist, ob die Überholstrecke, dessen Länge u.a. von den jeweiligen Fahrgeschwindigkeiten abhängig ist, im Bereich ein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020253.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009