RS Vwgh 1993/11/24 93/02/0170

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0360 E 22. März 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, ist nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob die Straßenaufsichtsorgane vermuten können, dass sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Im Hinblick auf dieses Tatbestandsmerkmal bedarf es keiner Ermittlungen darüber, ob, wann und in welchem Ausmaß der Lenker vor der Beanstandung tatsächlich Alkohol zu sich genommen hat (Hinweis auf E 21.9.1988, 85/03/0136).

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungAlkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020170.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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