RS Vwgh 1993/11/24 93/13/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/03/07 89/01/0341 1

Stammrechtssatz

Eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993130188.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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