RS Vfgh 1987/9/28 B888/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1987
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Beschwerde gegen einen nicht normativen Bescheidteil (Hinweis über das künftige Vorgehen der Behörde bezüglich der gewährten Beihilfe) - Unzuständigkeit der VfGH

Rechtssatz

Zurückweisung einer gegen nicht normativen Teil eines Bescheides gerichteten Beschwerde.

Der Bescheid enthält unter der Überschrift "Hinweis" eine Rechtsbelehrung gemäß §61a AVG über die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und überdies den Satz: "Die Anweisung der Beihilfe erfolgt an die MA 52."

Mit der vorliegenden, ersichtlich auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wendet sich die Einschreiterin gegen diesen Bescheid insofern, als damit - wie sie vermeint - die Auszahlung der ihr gewährten Beihilfe an die genannte MA verfügt wird. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, daß der Bescheid eine derartige Anordnung nicht enthält, sondern die Bescheidadressatin bloß über das künftige Vorgehen der Behörde bei der Flüssigmachung der gewährten Beihilfe in Kenntnis setzt.

Entscheidungstexte

  • B 888/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1987 B 888/87

Schlagworte

VfGH / Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B888.1987

Dokumentnummer

JFR_10129072_87B00888_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten