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44 ZivildienstNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Vertretbare Annahme, daß die Erklärungen des Bf. nicht als jene ausdrückliche Erklärung zu werten ist, die §5 Abs3 ZDG vorschreibt; jedenfalls keine unrechtmäßige Verweigerung einer Sachentscheidung, da im zurückweisenden Bescheid der Mangel des Vorliegens der Voraussetzung des §5 Abs3 begründet ist; keine Verletzung im durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung Keine Abtretung der Beschwerde an den VwGH im Hinblick auf Art133 Z4 B-VG Kein Kostenzuspruch an die bel. Beh. gem. §88 VerfGG, da eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den pauschalierten Aufwandersatz vor dem VwGH für das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht in Betracht kommtRechtssatz
Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Erklärung des Antragstellers, er könne dem Zivildienst "ohne weiteres zustimmen", angesichts des Hinweises im Antrag, der Antragsteller sei "minderer Mönch der strengen Observanz" sowie angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer in zwei (späteren) Eingaben an die belangte Behörde darauf hinwies, er sei nicht verpflichtet (und auch nicht bereit), Zivildienst zu leisten, nicht als jene ausdrückliche Erklärung gewertet hat, die §5 Abs3 ZDG vorschreibt.
Die belangte Behörde hat den Mangel des Vorliegens der in §5 Abs3 ZDG genannten Voraussetzung im angefochtenen Bescheid begründet; sie hat daher auch für den Fall, daß diese Erklärung nicht als eine formale, sondern als eine inhaltliche Voraussetzung für die Befreiung von der Wehrpflicht zu qualifizieren wäre, keineswegs zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B45.1987Dokumentnummer
JFR_10129072_87B00045_01