RS Vwgh 1993/11/24 92/15/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/13/0252 3

Stammrechtssatz

Voraussetzungen für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist eine AUSDRÜCKLICHE (eindeutige) WECHSELSEITIGE Vereinbarung über den Vorteilsausgleich. Diese - wechselseitige - Vereinbarung muß aber bereits zu dem Zeitpunkt getroffen werden, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft durch seinen Forderungsverzicht einen Vorteil einräumt. Von einer solchen ausdrücklichen wechselseitigen Vereinbarung kann nur dann abgesehen werden, wenn ein von vornherein bestehender innerer Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung offenkundig zutage tritt. Der Umstand, daß sich die Beteiligten beim Forderungsverzicht in einem wesentlichen Irrtum über den zukünftigen Verlauf der geschäftlichen Entwicklung befanden, ändert nichts daran, daß die Gesellschaft im konkreten Fall - ohne zu irren - gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter ohne dessen Rechtsanspruch und ohne sonstige betriebliche Notwendigkeit die Bezahlung von Forderungen übernahm, auf die der Gesellschafter bereits im Vorjahr verzichtet hatte (Hinweis E 6.2.1990, 89/14/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150108.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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