RS Vwgh 1993/11/24 93/13/0071

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Siehe jedoch:E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0093 B 29. Juni 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Beschwerde ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, wenn eine Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird (Art 144 Abs 1 erster Satz zweiter Fall B-VG; Hinweis B 11.5.1979, 762/79)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993130071.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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