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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung eines vom VwGH auf Art 140 Abs 1 B-VG gestützten Antrages an den VfGH ist die Präjudizialität der entsprechenden Norm (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 07te Aufl, Randziffer 1158). Diese Präjudizialität ist im Hinblick auf das (mit Erkenntnis des VwGH schon) abgeschlossene Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben. Im übrigen steht dem Bf auch im Beschwerdeverfahren kein Antragsrecht auf Anfechtung einer Norm durch den VwGH beim VfGH zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020257.X01Im RIS seit
20.11.2000