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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/15/0191Rechtssatz
Die Unterlassung jeglicher Vorsorge durch den Rechtsanwalt bei seiner Kanzleikraft im Hinblick auf die Ermittlung des Zustelldatums bei der belangten Behörde stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes in seiner Stellung als berufsmäßiger Parteienvertreter dar und ist daher nicht als minderer Grad des Versehenes anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993150190.X05Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2010