RS Vwgh 1993/11/24 93/15/0190

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/15/0191

Rechtssatz

Die Unterlassung jeglicher Vorsorge durch den Rechtsanwalt bei seiner Kanzleikraft im Hinblick auf die Ermittlung des Zustelldatums bei der belangten Behörde stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes in seiner Stellung als berufsmäßiger Parteienvertreter dar und ist daher nicht als minderer Grad des Versehenes anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150190.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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