RS Vwgh 1993/11/24 90/13/0084

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217 Abs1;
BAO §221a Abs2;
BAO §254;

Rechtssatz

Durch eine Berufung gegen die vermeintlich unrichtige Abgabenfestsetzung wird, da dem Rechtsmittel gemäß § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt, der Eintritt der Säumniszuschlagspflicht nicht verhindert. Erst eine spätere Beseitigung oder Herabsetzung der zuschlagsbelasteten Abgabenschuld im Rechtsmittelverfahren führt nach Maßgabe des § 221a Abs 2 BAO zu einer Aufhebung bzw Anpassung des Säumniszuschlages an die (materielle) Abgabenschuld (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Seite 536 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130084.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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