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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs1;Rechtssatz
Durch eine Berufung gegen die vermeintlich unrichtige Abgabenfestsetzung wird, da dem Rechtsmittel gemäß § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt, der Eintritt der Säumniszuschlagspflicht nicht verhindert. Erst eine spätere Beseitigung oder Herabsetzung der zuschlagsbelasteten Abgabenschuld im Rechtsmittelverfahren führt nach Maßgabe des § 221a Abs 2 BAO zu einer Aufhebung bzw Anpassung des Säumniszuschlages an die (materielle) Abgabenschuld (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Seite 536 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130084.X02Im RIS seit
20.11.2000