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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/02/0292 1Stammrechtssatz
Die Auslegung der Gesetzesstelle "ohne unnötigen Aufschub" hat nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Meldung hat nach Durchführung der am Unfallsort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen oder nach vergeblichem Versuch der Beteiligten, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachzuweisen, zu erfolgen (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0120). Allfällige vom Dienstgeber des Lenkers stammende, dieser Verpflichtung entgegenstehende Anordnungen vermögen an dieser Verpflichtung nichts zu ändern.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020269.X01Im RIS seit
12.06.2001