RS Vwgh 1993/11/24 93/02/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV §43 Abs1;
BArbSchV §43 Abs2;
BArbSchV §7 Abs1;
BArbSchV §7 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits mehrmals im Grunde des § 44a Z 1 VStG Tatumschreibungen hinsichtlich der Übertretungen nach § 7 Abs 1 BArbSchV oder nach § 43 Abs 2 iVm § 7 Abs 1 BArbSchV für unbedenklich befunden, in denen die nach § 7 Abs 1 BArbSchV erforderlichen, aber nicht vorhanden gewesenen Sicherungseinrichtungen mit dem Wortlaut "Sicherungsmaßnahmen, die ein Abstürzen hintanhalten hätten können", "Einrichtungen ..., die geeignet gewesen wären, ein Abstürzen der Arbeitnehmer zu verhindern" und "Absturzsicherung" bezeichnet wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020163.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten