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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung der V der Vbg. Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Ortsteil "Hanfland" der Marktgemeinde Götzis; offenkundig kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers durch alle Bestimmungen der Umlegungsverordnung; im VerfGG ist in Verfahren über Anträge nach Art139 Abs1 B-VG die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen; Zurückweisung der Anträge als unzulässigRechtssatz
(Individual)Antrag auf Aufhebung der gesamten Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Ortsteil "Hanfland" der Marktgemeinde Götzis vom 14.2.1987.
Legt man das - die Einbeziehung bestimmter Grundstücke in das Umlegungsverfahren rügende - Antragsvorbringen zugrunde, so wird offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung begehrten UmlegungsV derart beschaffen sind, daß sie iSd Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. §57 Abs1 letzter Satz VfGG 1953 unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers - dem ja nur wenige der betroffenen Liegenschaften gehören - eingreifen könnten.
Der Antrag, die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Ortsteil "Hanfland" der Marktgemeinde Götzis - wegen Gesetzwidrigkeit - zur Gänze aufzuheben, war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite als überschießend und damit unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 9620/1983, VfGH 12.6.1987 G59-65/87).
Zurückweisung des (im Zusammenhang mit einer als ("Individual-")Antrag zu wertenden Eingabe gestellten) Antrages, der Eingabe die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG (vgl. VfSlg. 7915/1976, 8717/1979).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, VfGH / Antrag, Formerfordernisse, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V49.1987Dokumentnummer
JFR_10129072_87V00049_01