RS Vfgh 1987/9/28 V49/87

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Veröffentlicht am 28.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §57 Abs1 letzter Satz
VfGG §85 Abs2 / Allg

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung der V der Vbg. Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Ortsteil "Hanfland" der Marktgemeinde Götzis; offenkundig kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers durch alle Bestimmungen der Umlegungsverordnung; im VerfGG ist in Verfahren über Anträge nach Art139 Abs1 B-VG die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen; Zurückweisung der Anträge als unzulässig

Rechtssatz

(Individual)Antrag auf Aufhebung der gesamten Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Ortsteil "Hanfland" der Marktgemeinde Götzis vom 14.2.1987.

Legt man das - die Einbeziehung bestimmter Grundstücke in das Umlegungsverfahren rügende - Antragsvorbringen zugrunde, so wird offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der zur Aufhebung begehrten UmlegungsV derart beschaffen sind, daß sie iSd Art139 Abs1 letzter Satz B-VG bzw. §57 Abs1 letzter Satz VfGG 1953 unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers - dem ja nur wenige der betroffenen Liegenschaften gehören - eingreifen könnten.

Der Antrag, die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Einleitung eines Umlegungsverfahrens im Ortsteil "Hanfland" der Marktgemeinde Götzis - wegen Gesetzwidrigkeit - zur Gänze aufzuheben, war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite als überschießend und damit unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 9620/1983, VfGH 12.6.1987 G59-65/87).

Zurückweisung des (im Zusammenhang mit einer als ("Individual-")Antrag zu wertenden Eingabe gestellten) Antrages, der Eingabe die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG (vgl. VfSlg. 7915/1976, 8717/1979).

Entscheidungstexte

  • V 49/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1987 V 49/87

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Individualantrag, VfGH / Antrag, Formerfordernisse, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V49.1987

Dokumentnummer

JFR_10129072_87V00049_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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