RS Vwgh 1993/11/24 92/15/0091

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1676/72 E 22. Mai 1974 VwSlg 4689 F/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Ergibt eine Nachkalkulation eine Differenz von mehr als 10 Prozent (im Beschwerdefall 20 Prozent) gegenüber dem erklärten Umsatz, ist die Behörde berechtigt, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnugnen in Zweifel zu ziehen und die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 Abs 3 BAO im Schätzungswege zu ermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150091.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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