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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1676/72 E 22. Mai 1974 VwSlg 4689 F/1974 RS 1Stammrechtssatz
Ergibt eine Nachkalkulation eine Differenz von mehr als 10 Prozent (im Beschwerdefall 20 Prozent) gegenüber dem erklärten Umsatz, ist die Behörde berechtigt, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnugnen in Zweifel zu ziehen und die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 Abs 3 BAO im Schätzungswege zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150091.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010