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22/02 ZivilprozessordnungNorm
StPO 1975 §41;Rechtssatz
§ 51a erster Satz VStG orientiert sich an § 41 StPO (vgl aber auch § 452 Z 7 StPO sowie § 63 Abs 1, § 64 Abs 1 Z 3 ZPO). Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Stafe) zu berücksichtigen sein (Hinweis Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, zweite Aufl, S 245 f, 249; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Ergänzungsband, § 64 ZPO Anm 10; MGA ZPO, 14te Aufl, § 64 E5) (hier: Notwendigkeit der Verteidigerbeigabe in einer Strafsache nach § 4 Abs 1 lit a StVO verneint; Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens kein Grund zur Beigabe eines Verteidigers, ebensowenig die Abl der Argumente des Besch durch die erste Instanz oder eine allfällige Unrichtigkeit der Strafbemessung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020270.X01Im RIS seit
05.04.2001