RS Vwgh 1993/11/24 93/01/0801

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/21 92/01/0919 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ist nicht der Zeitpunkt der Flucht entscheidend. Vielmehr ist diesbezüglich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen (Hinweis E 25.11.1992, 92/01/0901, 0902, E VS 28.11.1983, 92/01/0270).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010801.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten