RS Vwgh 1993/11/24 93/02/0253

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 litb;
VwGG §33a;

Rechtssatz

Ob eine bestimmte Kurve (in deren Bereich unbestrittenermaßen der Tatort gelegen ist) in einem konkreten Fall als unübersichtlich anzusehen ist, ist keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020253.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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