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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §16 Abs2 litb;Rechtssatz
Ob eine bestimmte Kurve (in deren Bereich unbestrittenermaßen der Tatort gelegen ist) in einem konkreten Fall als unübersichtlich anzusehen ist, ist keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020253.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009