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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
So wie das "Heranschaffen" von Waren zu den erlaubten Tätigkeiten gehört (Hinweis E 15.6.1965, 1924/64), ist zwar auch das "Wegschaffen" von Waren dazu zu zählen (Hinweis zum erforderlichen räumlichen Naheverhältnis zur Ladezone E 29.9.1993, 93/02/0115). Damit ist für den Beschuldigten jedoch nichts gewonnen, weil jedenfalls ein längere Zeit in Anspruch nehmendes "Zuwarten" auf Übernahme der Ware (hier: der Flaschen) mit der erwähnten Zweckgebundenheit nicht mehr in Einklang zu bringen ist und daher auch nicht mehr als Ladetätigkeit gewertet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020159.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010