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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Beschuldigte vorbringt, es sei intern vereinbart worden, daß sich das Mandat seines Rechtsanwaltes nur auf die Verhandlung bezogen habe, so ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß der Auftrag lediglich im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem wirkt, während es im Außenverhältnis zur Behörde auf die Vollmacht ankommt (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I, 09te Auflage, S 167). Gegenüber der Behörde hat der Beschuldigte (in der mündlichen Verhandlung) bekanntgegeben, er habe seinem anwesenden Verteidiger Vollmacht erteilt, ohne eine Einschränkung zu erwähnen. Wer aber zu erkennen gibt, er habe Vollmacht eingeräumt, muß die Vertretungsmacht (im Umfang der Erklärung) gegen sich gelten lassen und kann sich nicht darauf berufen, daß er keine entsprechende Willenserklärung abgegeben hat (Hinweis zur Bedeutung der Vollmachtskundgabe Koziol-Welser, aaO, S 170 f). Von einer bloß auf die Verhandlung beschränkten Vollmacht mußte die Berufungsbehörde unter den gegebenen Umständen nicht ausgehen. Sie durfte nach
dem protokollierten Wortlaut der Erklärung vielmehr darauf vertrauen, daß sich die Vollmacht auf das anhängige Verwaltungsstrafverfahren schlechthin bezog. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die nachfolgende Zustellung des Berufungsbescheides zu Handen des Rechtsanwaltes unter dessen vom Beschuldigten in der Verhandlung bekanntgegebenen Anschrift erfolgte.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020216.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.12.2009