RS Vwgh 1993/11/24 93/02/0216

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte vorbringt, es sei intern vereinbart worden, daß sich das Mandat seines Rechtsanwaltes nur auf die Verhandlung bezogen habe, so ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß der Auftrag lediglich im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem wirkt, während es im Außenverhältnis zur Behörde auf die Vollmacht ankommt (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I, 09te Auflage, S 167). Gegenüber der Behörde hat der Beschuldigte (in der mündlichen Verhandlung) bekanntgegeben, er habe seinem anwesenden Verteidiger Vollmacht erteilt, ohne eine Einschränkung zu erwähnen. Wer aber zu erkennen gibt, er habe Vollmacht eingeräumt, muß die Vertretungsmacht (im Umfang der Erklärung) gegen sich gelten lassen und kann sich nicht darauf berufen, daß er keine entsprechende Willenserklärung abgegeben hat (Hinweis zur Bedeutung der Vollmachtskundgabe Koziol-Welser, aaO, S 170 f). Von einer bloß auf die Verhandlung beschränkten Vollmacht mußte die Berufungsbehörde unter den gegebenen Umständen nicht ausgehen. Sie durfte nach

dem protokollierten Wortlaut der Erklärung vielmehr darauf vertrauen, daß sich die Vollmacht auf das anhängige Verwaltungsstrafverfahren schlechthin bezog. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die nachfolgende Zustellung des Berufungsbescheides zu Handen des Rechtsanwaltes unter dessen vom Beschuldigten in der Verhandlung bekanntgegebenen Anschrift erfolgte.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020216.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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