RS Vwgh 1993/11/24 92/15/0091

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/15 91/13/0125 2

Stammrechtssatz

Die Verfahrenspartei hat neben dem ohnehin statuierten Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat kein subjektiv öffentliches Recht auf amtswegige Durchführung einer solchen Verhandlung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150091.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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