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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1Rechtssatz
Das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein - Unterbleiben der Gewährung einer erbetenen Akteneinsicht - ist noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (s. auch VfSlg. 9508/1982)
Entscheidungstexte
Schlagworte
AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B484.1987Dokumentnummer
JFR_10129072_87B00484_01