RS Vfgh 1987/9/28 B484/87, B513/87

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Veröffentlicht am 28.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1

Rechtssatz

Das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein - Unterbleiben der Gewährung einer erbetenen Akteneinsicht - ist noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (s. auch VfSlg. 9508/1982)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B484.1987

Dokumentnummer

JFR_10129072_87B00484_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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