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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §102;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/15/0191Rechtssatz
In der Bundesabgabenordnung sind weder besonders wichtige Gründe normiert, die eine Zustellung zu eigenen Handen erfordern, noch ist für bestimmte Erledigungen der Abgabenbehörde eine derartige Zustellung gefordert. Die Art der Zustellung liegt somit nicht im Ermessen der Behörde.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993150190.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2010