RS Vwgh 1993/11/24 91/13/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BAO §167 Abs2;
BAO §177;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/22 92/16/0040 3

Stammrechtssatz

Ein Sachverständiger ist dem Verfahren beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch ein Sachverständigengutachten notwendig ist. Die Behörde ist sohin grundsätzlich befugt, auf die Einholung von Gutachten zu verzichten, ihr eigenes Fachwissen zu verwerten und die aus diesem Wissen gewonnenen Erkenntnisse ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Reichen die fachlichen Kenntnisse der Behörde zur Beurteilung der Sachlage aus, vermag die Behörde selbst sich ein klares Urteil zu bilden, besteht keine Verpflichtung, Sachverständige heranzuziehen (Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, Seite 405 samt Rechtsprechung).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130199.X04

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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