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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Beachte
siehe jedoch: E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/11 92/13/0213 2Stammrechtssatz
Der VwGH ist bei Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den VfGH nach Art 144 Abs 2 B-VG zwar nicht an der Relevierung verfassungsrechtlicher Bedenken gehindert, doch bedarf es hiezu jedenfalls einer Beschwerde, zu deren Behandlung der VwGH zuständig ist. Ist der VwGH zur Erledigung einer Beschwerde mangels einer gerügten, der Behörde bei der bescheidförmigen Konkretisierung der einfachgesetzlichen Rechtslage unterlaufenen Rechtswidrigkeit nicht zuständig, kann er - ungeachtet seines ihm nach Art 140 Abs 1 B-VG zustehenden Antragsrechtes - auf die aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung nicht eingehen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3te Auflage, S 152, zweiter Absatz).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993130071.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010