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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob die seinerzeitige Entscheidung der Behörde richtig war, kann nur dann im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens neuerlich aufgerollt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs 1 AVG vorliegen (Hinweis E 12.9.1985, 85/06/0109); auch allfälligen Verfahrensmängeln kann nur in diesem Rahmen Relevanz zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020272.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.07.2010