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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1Rechtssatz
Beschwerde eines Untersuchungshäftlings gegen die Einschränkung und Überwachung des Briefverkehrs jedenfalls unzulässig; auf §188 StPO beruhende Verfügung des Untersuchungsrichters zur Öffnung der Briefe - Akt der Gerichtsbarkeit; ohne gerichtliche Verfügung erfolgte Öffnung der Briefe - keine Erschöpfung des durch §§120 f StVG eröffneten administrativen Instanzenzuges; Zurückweisung der Beschwerde
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, StrafvollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B712.1987Dokumentnummer
JFR_10129072_87B00712_01