RS Vfgh 1987/9/28 B712/87

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Veröffentlicht am 28.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1

Rechtssatz

Beschwerde eines Untersuchungshäftlings gegen die Einschränkung und Überwachung des Briefverkehrs jedenfalls unzulässig; auf §188 StPO beruhende Verfügung des Untersuchungsrichters zur Öffnung der Briefe - Akt der Gerichtsbarkeit; ohne gerichtliche Verfügung erfolgte Öffnung der Briefe - keine Erschöpfung des durch §§120 f StVG eröffneten administrativen Instanzenzuges; Zurückweisung der Beschwerde

Entscheidungstexte

  • B 712/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1987 B 712/87

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B712.1987

Dokumentnummer

JFR_10129072_87B00712_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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